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ZK1 2018 134

Versicherungsleistungen nach IVG

Graubünden · 2018-10-22 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Am 15. Mai 2018 meldete A._____, Gemeindepräsidentin der Gemeinde O.1_____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB), dass X._____ in den letzten Tagen mehrmals bei ihr vorstellig geworden sei und dringend ärztliche Behandlung benötige (act. 2 KESB). B. Am 17. Mai und 27. Juni 2018 gingen bei der KESB auch von Seiten der Kan- tonspolizei Graubünden (KaPo) Gefährdungsmeldungen ein (act. 6 KESB). C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 orientierte die KESB X._____ über die Eröff- nung eines Abklärungsverfahrens und lud sie gleichzeitig zu einer ersten Bespre- chung ein (act. 12 KESB). D. In der Besprechung mit der KESB vom 02. Juli 2018 gab X._____ unter ande- rem zur Kenntnis, dass sie beobachtet werde, Geräte eingepflanzt bekommen und Gas-Injektionen erhalten habe (act. 13 KESB). E. An der Behördensitzung der KESB vom 15. August 2018 war Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg anwesend, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag, rückwirkend per 10. August 2018, zum Verfahrensbeistand von X._____ er- nannt wurde (act. 31 und 32 KESB). F. Im Anschluss an die Behördensitzung vom 15. August 2018 ordnete die KESB mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag eine ambulante Begutachtung von X._____ durch Dr. med. B._____ an (act. 30 KESB). G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte der Verfahrensbeistand ein Arzt- zeugnis für X._____ ein, in dem Dr. med. C._____ bestätigte, dass X._____ vom 10. August bis 22. Oktober 2015 und vom 4. bis 18 April 2017 ihn insgesamt acht Mal konsultierte, er aber keine psychopathologischen Störungen habe feststellen können (act. 39 und 39.1 KESB). H. Am 22. August 2018 orientierte die Alpenvereinigung O.1_____ die KESB über den Ausschluss von X._____ aus dem Verein (act. 40 und 40.1 KESB). I. Das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. B._____ ging bei der KESB am 23. August 2018 ein (act. 41 KESB). Die Gutachterin kam darin zum Schluss, dass X._____ an einer wahnhaften Störung leide und eine fürsorgerische Unterbrin- gung angebracht wäre.

3 / 15 J. An der Behördensitzung vom 11. September 2018 nahmen X._____ und ihr Verfahrensbeistand teil. Anlässlich dieser Sitzung gab X._____ verschiedene Unter- lagen ab, darunter befand sich auch ein Schreiben von Rechtsanwältin Oesch vom

10. September 2018, in dem unter anderem die Absetzung des Verfahrensbeistan- des RA lic. iur. Reto Nigg und umfassende Akteneinsicht beantragt wurden (act. 55 und 56 KESB). K. Mit Schreiben vom 12. September reichte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg ein Gutachten von Dr. med. D._____ vom August 2015 ein und beantragte, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis X._____ sich betreffend Verfahrensbeistand und Kli- nik-Präferenz geäussert habe (act. 79 und 79.1 KESB). L. Am 13. September 2018 gingen bei der KESB die IV-Akten ein (act. 81 KESB). M. Im Ergänzungsschreiben vom 14. September 2018 zum Schreiben vom 12. September 2018 führte Rechtsanwalt lic. iur. Nigg unter anderem aus, X._____ wün- sche, dass er als Verfahrensbeistand abgesetzt werde, da er sich zu wenig für ihre Interessen einsetze. An seine Stelle soll Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch treten (act. 83 KESB). N. Darauf verfügte die KESB im Entscheid vom 14. September 2018, mitgeteilt am 19. September 2018, was folgt:

1. Der Verfahrensantrag betreffend Wechsel Verfahrensbeistand wird abge- wiesen.

2. X._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in die Akut- psychiatrie der E._____, umfassend die Stationen _____ und _____ der Klinik F._____ sowie die Station G._____ der Klinik H._____, untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB).

3. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Nordbünden (Art. 428 Abs. 1 ZGB). b. Die Leitung der E._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 22. Februar 2019 (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB).

4. Der Sozialdienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ersucht, der KESB Nordbünden zu melden, falls während des Aufenthalts von X._____ in den Kliniken der E._____ eine Vertretungsbeistandschaft zur Besorgung ihrer Angelegenheiten notwendig sein sollte.

4 / 15

5. Die Kosten im Verfahren Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 4'417.— (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. B._____ von Fr. 2'417.—) festgesetzt und X._____ auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Sie muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

7. (Mitteilung) O. Gegen diesen Entscheid reichte X._____, immer noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren ein:

1. Der Entscheid vom 14./19. September 2018 sei, mit Ausnahme von Dispo- sitiv-Ziffer 1 (Abweisung des Verfahrensantrags betreffend Wechsel Ver- fahrensbeistand), aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. P. Am 01. Oktober 2018 überbrachte auch X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben, indem sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 14. September 2018 begehrte. Q. Als Ergänzung zur Beschwerde vom 28. September 2018 reichte Rechtsan- walt lic. iur. Reto Nigg am 4. Oktober 2018 ein Schreiben ein, dem er die Beurteilung von Dr. med. I._____ bezüglich Fremd- und Selbstgefährdung beilegte (act. B.12). R. Die am 05. Oktober 2018 unter Beilage der Verfahrensakten persönlich über- brachte Beschwerdeantwort der KESB mit Datum vom 4. Oktober 2018 enthielt das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. S. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2018 wurde Dr. med J._____ um ein Gutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorge- rischen Unterbringung von X._____ sowie über deren Eigen- und Drittgefährdung ersucht. Das Kurzgutachten ging beim Gericht am 16. Oktober 2018 ein (act. J.2). T. Am 15. und 16. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg noch- mals zwei Ergänzungsschreiben zur Beschwerde vom 28. September 2018 ein. U. Am 22. Oktober 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Bezüglich der richterlichen Be-

5 / 15 fragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 18. September 2018 (nach- folgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durch- geführten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv dem Verfahrensbeistand noch gleichentags überreicht. V. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befra- gung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbeson- dere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwer- defrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im Vorlie- genden ist die Beschwerdeschrift von der vom Entscheid betroffenen Person erho- ben worden. Datiert vom 28. September 2018 ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 14. September 2018, mitgeteilt am 19. September 2018, auch form- und fristge- recht eingereicht worden, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar (Art. 450 ff. ZGB). Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit den verfah- rensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abwei- chende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veranker-

6 / 15 te uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gut- achtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfah- ren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Da das von der KESB bei Dr. med. B._____ eingeholte Gutachten vom 23. August 2018 datiert und somit den Zustand der Be- schwerdeführerin vor rund zwei Monaten erfasst, fehlt es dieser Expertise an der er- forderlichen Aktualität. Gerade bei fürsorgerischen Unterbringungen ist es aber not- wendig, dass die Begutachtung zeitnah am Zeitpunkt des Entscheides erfolgt. Mit dem Kurzgutachten vom 16. Oktober 2018 von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 11. Okto- ber 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorgabe Genüge getan. 2.3. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgeri- sche Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umge- bung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Er- wachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Mass- nahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

7 / 15 Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendig- keit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang ver- ständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behand- lung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränken- de Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig machen. 3.1.1. Gestützt auf die verschiedenen Gefährdungsmeldungen bestand für die KESB der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, da sie unter anderem behauptete, sie werde verfolgt und habe Angst, vergiftet zu wer- den (angefochtener Entscheid E. 2). Auch in der Besprechung vom 02. Juli 2018 ha- be die Beschwerdeführerin der KESB etwa zur Kenntnis gegeben, dass sie beobach- tet werde, Geräte eingepflanzt bekommen und Gas-Injektionen erhalten habe (act. 13 KESB). Das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. August 2018 bestätigte den Verdacht, indem eine schwergradige wahnhafte Störung diagnostiziert wurde (act. 41 KESB). Aus den Erwägungen der KESB geht hervor, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. K._____, datiert vom 08. August 2017, die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung ebenfalls als gerechtfertigt darstellt (angefochtener Entscheid E. 2; act. 81 KESB). 3.1.2. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu erkennen, die Diagnose einer wahnhaften Störung sei von jedem Gutachter nur übernommen worden. In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2018 macht sie geltend, dass etwa Dr. med. C._____, welcher mit der Beschwerdeführerin acht Mal Konsultationen durchgeführt habe, in seiner Beurteilung vom 20. April 2017 zum Schluss gekommen sei, bei der Beschwerdeführerin seien keine Anzeichen einer krankhaften psychopathologischen Störung feststellbar (act. B.4).

8 / 15 3.1.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum Urteilszeitpunkt nebst den eben ge- nannten Gutachten von Dr. med. K._____ und von Dr. med. B._____, auch das neuste Kurzgutachten von Dr. med. J._____, datiert vom 16. Oktober 2018, dem Kantonsgericht von Graubünden als Entscheidungsgrundlage dient. In diesem Gut- achten bestätigt Dr. med. J._____, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaf- ten Störung (ICD-10 F22.0) leidet (act. J.2). Der Gutachter konnte anlässlich der Un- tersuchung vom 11. Oktober 2018 denn auch "Wahnwahrnehmungen, Wahnstim- mung und Beeinflussungswahnideen" feststellen, wenn auch weniger ausgeprägt als es in den anamnestischen Daten ersichtlich sei (act. J.2 S. 5 f.). Da sich die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Untersuchungen (fremde Autos, Diebstähle, "Geschlechtsprobleme"; vgl. act. J.2 a.a.O.) mit den Äusserungen ge- genüber der KESB decken, gibt es keine Hinweise, die an der Diagnose zweifeln liessen. Insofern liegt bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung als Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. 3.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behand- lung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem ge- wissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit wel- cher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestell- ten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unter- bringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwor-

9 / 15 tung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ergibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheiden- de Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 3.2.1. In der Beschwerde vom 28. September 2018 stellt sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht – entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ – vorhanden sei. Dies zeige auch der Um- stand, dass inzwischen ein Erstgespräch mit der Fachpsychologin L._____ stattge- funden habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 weist sie zudem darauf hin, dass auch ein in der Beschwerde erwähnter Termin mit der Psychiaterin Dr. med. I._____ inzwischen wahrgenommen wurde. Weiter sei eine fürsorgerische Unterbringung kaum erforderlich, auch Dr. med. K._____ habe eine ambulante Behandlung als durchführbar erachtet. Gleichzeitig weise gar Dr. med. B._____ auf das Risiko hin, dass eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin diese traumatisieren könne. Schliesslich liessen sich keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung finden. Aus der Begründung von Dr. med. B._____, wonach eine "Gefährdung durch eine Gegenaggression der Gesellschaft" bestehe, könne jedenfalls keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung abgeleitet werden. 3.2.2. Die KESB hingegen sieht die vom Gutachten von Dr. med. K._____ abwei- chende Folgerung im Gutachten von Dr. med. B._____, wonach es keine Alternative zu einer stationären Behandlung gäbe, darin begründet, dass Dr. med. B._____ zu- sätzlich schwergradige Denkstörungen und eine starre Gefühlslage attestiere. Dies deute auf eine Verschlechterung der medizinischen Symptomatik im letzten Jahr. Bezüglich der Eigen- und Fremdgefährdung führt die KESB zum einen aus, dass oh- ne Zwangseinweisung und Medikation eine erhebliche Belastung von Angehörigen und Dritten drohe, etwa durch verbale Aggression oder ungerechtfertigte Strafanzei- gen. Zum anderen sei es vom Gesetzgeber beabsichtigt, auch chronisch Kranken eine Behandlung zukommen zu lassen und ihnen damit die Teilhabe am sozialen

10 / 15 Leben zu ermöglichen. Die KESB führte diesbezüglich aus: "Vor diesem Hintergrund verunmöglicht der Umstand, eine fürsorgerische Unterbringung lediglich in Fällen akuter Selbstgefährdung in rein medizinischem Sinn zuzulassen, die Hilfe für sehr viele Betroffene. Damit werden nämlich nur zeitlich dringliche Behandlungen ermög- licht, langandauernde und schwerwiegende ohne zeitliche Dringlichkeit wie im vorlie- genden Fall nicht" (angefochtener Entscheid E. 2). Letzteres scheint die KESB auch nicht zu erblicken, hat sie doch für das Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ver- fügt (angefochtener Entscheid Disp. Ziff. 6), sodass die Beschwerdeführerin sich bis zur Rechtskraft des Entscheids in keiner Einrichtung untergebracht sehen muss. 3.2.3. Was die Krankheits- und Behandlungseinsicht betrifft, hat die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass sie schon jetzt in der Behandlung bei Frau Dr. med. I._____ und bei der Psychothera- peutin L._____ sei, um die Krankheitsgeschichte aufzuarbeiten und die Krankheits- symptome zu eliminieren. Sie bestätigt zudem, dass sie nach einer allfälligen Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung sich weiterhin in eine entsprechende Be- handlung begeben würde (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2 f.). Mit Blick auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Gefährdungsmeldung nur eine Überreaktion gewesen sei und die Gutachter jeweils von einander abgeschrie- ben hätten, kann eine Krankheitseinsicht zwar nicht mit Sicherheit erkannt werden, was auch das neuste Gutachten von Dr. med J._____ bestätigt (act. J.2 S.7). Jedoch scheint die Beschwerdeführerin dennoch behandlungswillig zu sein; auch dies be- zeugt der Gutachter (act. J.2. a.a.O.). Bezogen auf die Notwendigkeit einer fürsorge- rischen Unterbringung führt Dr. med J._____ sodann aus, dass eine Weiterführung der Sitzungen bei Dr. med. I._____ und bei der Psychotherapeutin L._____ die beste Therapie darstellen würde, da die Entstehung einer therapeutischen Beziehung wich- tiger als eine medikamentöse Behandlung sei und eine fürsorgerische Unterbringung in dieser Hinsicht gar Schaden anrichten könne (act. J.2. S. 7 f.). Schliesslich erach- tet weder die KESB eine in diesem Zeitpunkt bestehende Eigen- oder Fremdgefähr- dung als gegeben, noch lässt sich eine solche den sich in den Akten befindlichen Gutachten oder den von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahrnehmungsbe- richten entnehmen (vgl. etwa angefochtener Entscheid E. 2; act. J.2 S. 8; B.5; B.6; B.7; B.8; B.9; B.12; act. 41 KESB). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine fürsorgerische Unterbringung nicht nur ungeeignet, sondern gar kontraproduktiv, um der psychischen Störung der Be- schwerdeführerin zu begegnen. Auch wenn eine längerfristige Behandlung für eine Teilhabe am sozialen Leben förderlich wäre, könnte die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung

11 / 15 nicht bejaht werden. Die Ausführungen der KESB, wonach deswegen die Hilfe für Personen in zeitlich nicht dringlichen Fällen verwehrt sei, lassen ausser Acht, dass der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB) und eine Unterbringung nur als ultima ratio in Betracht fällt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). 3.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung erkennen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid der KESB vom 14. September 2018 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist in- dessen darauf zu behaften, dass sie bereit ist, die ambulante Behandlung bei Dr. med. I._____ und der Psychotherapeutin L._____ fortzusetzen. 4. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtli- chen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwer- deführerin mit dem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung vollständig durchgedrungen ist. 4.1.1. Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gehen bei diesem Verfah- rensausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.1.2. Die Kosten des Verfahrensbeistandes sind im vorinstanzlichen Verfahren von der KESB in dem das Verfahren abschliessenden Entscheid festzulegen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsel/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 449a ZGB). Die KESB hätte somit unabhängig des Weiterzugs die Kosten des Verfahrensbeistands festlegen und entscheiden müssen, wer sie zu tragen hat, sodass dagegen ebenfalls die Beschwerde offen ge- standen wäre. Die KESB Nordbünden wird aus diesem Grund angewiesen, die Ent- schädigung des Verfahrensbeistandes für das Verfahren vor der KESB festzusetzen. 4.1.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Kosten für den Beizug von Rechts- anwältin lic. iur. Laura Oesch in der Höhe von CHF 3'139.70 geltend. Begründend

12 / 15 führt sie aus, dass ihr erst der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur Oesch volle Einsicht in die Akten des Verfahrens ermöglichte. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbeistand vertreten wurde. Die Beziehung zwischen dem Verfahrensbeistand und der vertrete- nen Person ist trotz dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses grundsätzlich dem Privatrecht unterstellt und der Verfahrensbeistand verpflichtet sich, mit der Partei ein anwaltliches Auftragsverhältnis einzugehen, mindestens in- soweit er nicht gegen den Willen der betroffenen Person eingesetzt wird (Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 449a ZGB). Für Letzteres bestehen vorlie- gend keine Anhaltspunkte. Zwischen X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg galten somit die Regeln des Anwaltsrechts (Unabhängigkeit etc.). Der Verfahrensbei- stand war somit nicht Weisungsempfänger der KESB, sondern hatte in erster Linie die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Es war zwar X._____ unbe- nommen, eine weitere Rechtsvertreterin beizuziehen. Allerdings konnte sie nicht er- warten, dass der Staat auch für diese Kosten einzustehen habe, solange sie nicht nachweisen konnte, dass ihr Verfahrensbeistand in einer für sie wichtigen Angele- genheit untätig war. Diesbezüglich lässt sich lediglich mit viel Wohlwollen die Auffas- sung vertreten, dass der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin vertretbar war. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung, dass Dr. med. B._____ ursächlich für die anfangs verwehrte Akteneinsicht war (Protokoll der Ver- handlung, S. 3). Im Gutachten vom 23. August 2018 hält Dr. med. B._____ fest, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht als gegen sich gerichtet verstehen werde und es ihr Verfolgungs- denken verstärke. Deshalb sei es sinnvoll, ihr die Einsicht erst zu gewähren, wenn das wahnhafte Erleben ausreichend in den Hintergrund getreten und die Erkrankung behandelt sei (act. 40 KESB, S. 19). Dass sich der Verfahrensbeistand unmittelbar für das volle Akteneinsichtsrecht von X._____ eingesetzt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (allerdings geht daraus auch nicht hervor, dass er eine diesbezügli- che Intervention bei der KESB abgelehnt hätte). Endgegenkommenderweise lässt sich aus diesen Gründen rechtfertigen, den Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur. Oesch im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht zu entschädigen. In den vor- instanzlichen Akten ist ein Akteneinsichtsgesuch mit dem Datum vom 10. September 2018 ersichtlich (act. 55 KESB). Wie weit dieses im Zusammenhang mit den zwei in Frage kommenden Positionen in der Zwischenrechnung von RA lic. iur. Oesch steht, ist allerdings nicht eruierbar ("Besprechung mit Klientschaft" vom 10./12. September 2018; act. B.14). Der Aufwand ist deshalb nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV) und wird auf CHF 150.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

13 / 15 Die KESB Nordbünden wird verpflichtet, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten. 4.1.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem Entschädigungen für den Aufwand der Psychotherapeutin L._____ (CHF 240.00) und der Psychiaterin Dr. med. M._____ (CHF 406.60) geltend. Diese Kosten seien ihr entstanden, weil sie durch das vorin- stanzliche Verfahren derart belastet worden sei, dass sie habe Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese Entschädigungsbegehren sind nicht ausgewiesen. Die ver- schiedenen psychiatrischen Gutachten stellten übereinstimmend fest, dass X._____ aufgrund ihres Schwächezustands behandlungsbedürftig ist und sie sich auch in der Tat durch die Psychiaterin Dr. med. I._____ und die Psychotherapeutin L._____ be- handeln liess. Dass das KESB-Verfahren eine zusätzliche Behandlungsbedürftigkeit ausgelöst hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Anträge auf Entschädigung die- ser Kosten sind aus diesem Grund abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass gegen ein widerrechtliches Handeln der KESB eine Ver- antwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht werden müsste (Art. 454 ZGB). 4.2.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden und setzen sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und den Gutachterkosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zusammen. 4.2.2. Für das Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. In der eingereichten Kostennote des Ver- fahrensbeistands wird ein Total von CHF 4'320.00 zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 errechnet, was einen Stundenaufwand von rund 18 Stunden ergibt (act. D.20) Von diesem Zeitaufwand sind rund 3:30 Stunden nur für Kontakte mit der Beschwer- deführerin aufgewendet worden. Zusätzlich dazu sind 12 Positionen in der Höhe von insgesamt fast 13 Stunden aufgelistet, in denen der Verfahrensbeistand je mindes- tens einen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte, was schätzungsweise insge- samt rund 7:40 Stunden allein für Klientenkontakte ergibt. So viele Kontakte sind zweifelslos unnötig, weswegen 4 Stunden vom Zeitaufwand abgezogen werden. Wei- ter ist das halbstündige Studium des vorinstanzlichen Entscheides zu streichen, da diese Position zum Aufwand vor der Vorinstanz gehört. Schliesslich kann für die Teil- nahme an der Verhandlung und der Vor- und Nachbesprechung von dem geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden nur eine Stunde zugesprochen werden, zu- mal die Hauptverhandlung nur rund 30 Minuten gedauert hat. Die Entschädigung des Verfahrensbeistandes errechnet sich somit wie folgt: Geltend gemachter Zeitaufwand 18:00 Stunden Abzug für Klientenkontakte ./. 4:00 Stunden

14 / 15 Abzug für Studium Entscheid KESB ./. 0:30 Stunden Abzug für Teilnahme Verhandlung ./. 1:00 Stunden Berücksichtigter Zeitaufwand 12:30 Stunden Honorar nach Zeitaufwand von 12:30 Stunden à CHF 240.00 CHF 3'000.00 Barauslagen 3 % CHF 90.00 CHF 3'090.00 Mehrwertsteuer 7.7 % CHF 237.95 Total CHF 3'327.95

15 / 15 III.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 3 Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Nordbünden (Art. 428 Abs. 1 ZGB). b. Die Leitung der E._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 22. Februar 2019 (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB).

E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig machen.

E. 3.1.1 Gestützt auf die verschiedenen Gefährdungsmeldungen bestand für die KESB der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, da sie unter anderem behauptete, sie werde verfolgt und habe Angst, vergiftet zu wer- den (angefochtener Entscheid E. 2). Auch in der Besprechung vom 02. Juli 2018 ha- be die Beschwerdeführerin der KESB etwa zur Kenntnis gegeben, dass sie beobach- tet werde, Geräte eingepflanzt bekommen und Gas-Injektionen erhalten habe (act. 13 KESB). Das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. August 2018 bestätigte den Verdacht, indem eine schwergradige wahnhafte Störung diagnostiziert wurde (act. 41 KESB). Aus den Erwägungen der KESB geht hervor, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. K._____, datiert vom 08. August 2017, die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung ebenfalls als gerechtfertigt darstellt (angefochtener Entscheid E. 2; act. 81 KESB).

E. 3.1.2 Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu erkennen, die Diagnose einer wahnhaften Störung sei von jedem Gutachter nur übernommen worden. In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2018 macht sie geltend, dass etwa Dr. med. C._____, welcher mit der Beschwerdeführerin acht Mal Konsultationen durchgeführt habe, in seiner Beurteilung vom 20. April 2017 zum Schluss gekommen sei, bei der Beschwerdeführerin seien keine Anzeichen einer krankhaften psychopathologischen Störung feststellbar (act. B.4).

E. 3.1.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum Urteilszeitpunkt nebst den eben ge- nannten Gutachten von Dr. med. K._____ und von Dr. med. B._____, auch das neuste Kurzgutachten von Dr. med. J._____, datiert vom 16. Oktober 2018, dem Kantonsgericht von Graubünden als Entscheidungsgrundlage dient. In diesem Gut- achten bestätigt Dr. med. J._____, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaf- ten Störung (ICD-10 F22.0) leidet (act. J.2). Der Gutachter konnte anlässlich der Un- tersuchung vom 11. Oktober 2018 denn auch "Wahnwahrnehmungen, Wahnstim- mung und Beeinflussungswahnideen" feststellen, wenn auch weniger ausgeprägt als es in den anamnestischen Daten ersichtlich sei (act. J.2 S. 5 f.). Da sich die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Untersuchungen (fremde Autos, Diebstähle, "Geschlechtsprobleme"; vgl. act. J.2 a.a.O.) mit den Äusserungen ge- genüber der KESB decken, gibt es keine Hinweise, die an der Diagnose zweifeln liessen. Insofern liegt bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung als Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor.

E. 3.2 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behand- lung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem ge- wissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit wel- cher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestell- ten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unter- bringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwor-

E. 3.2.1 In der Beschwerde vom 28. September 2018 stellt sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht – entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ – vorhanden sei. Dies zeige auch der Um- stand, dass inzwischen ein Erstgespräch mit der Fachpsychologin L._____ stattge- funden habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 weist sie zudem darauf hin, dass auch ein in der Beschwerde erwähnter Termin mit der Psychiaterin Dr. med. I._____ inzwischen wahrgenommen wurde. Weiter sei eine fürsorgerische Unterbringung kaum erforderlich, auch Dr. med. K._____ habe eine ambulante Behandlung als durchführbar erachtet. Gleichzeitig weise gar Dr. med. B._____ auf das Risiko hin, dass eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin diese traumatisieren könne. Schliesslich liessen sich keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung finden. Aus der Begründung von Dr. med. B._____, wonach eine "Gefährdung durch eine Gegenaggression der Gesellschaft" bestehe, könne jedenfalls keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung abgeleitet werden.

E. 3.2.2 Die KESB hingegen sieht die vom Gutachten von Dr. med. K._____ abwei- chende Folgerung im Gutachten von Dr. med. B._____, wonach es keine Alternative zu einer stationären Behandlung gäbe, darin begründet, dass Dr. med. B._____ zu- sätzlich schwergradige Denkstörungen und eine starre Gefühlslage attestiere. Dies deute auf eine Verschlechterung der medizinischen Symptomatik im letzten Jahr. Bezüglich der Eigen- und Fremdgefährdung führt die KESB zum einen aus, dass oh- ne Zwangseinweisung und Medikation eine erhebliche Belastung von Angehörigen und Dritten drohe, etwa durch verbale Aggression oder ungerechtfertigte Strafanzei- gen. Zum anderen sei es vom Gesetzgeber beabsichtigt, auch chronisch Kranken eine Behandlung zukommen zu lassen und ihnen damit die Teilhabe am sozialen

E. 3.2.3 Was die Krankheits- und Behandlungseinsicht betrifft, hat die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass sie schon jetzt in der Behandlung bei Frau Dr. med. I._____ und bei der Psychothera- peutin L._____ sei, um die Krankheitsgeschichte aufzuarbeiten und die Krankheits- symptome zu eliminieren. Sie bestätigt zudem, dass sie nach einer allfälligen Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung sich weiterhin in eine entsprechende Be- handlung begeben würde (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2 f.). Mit Blick auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Gefährdungsmeldung nur eine Überreaktion gewesen sei und die Gutachter jeweils von einander abgeschrie- ben hätten, kann eine Krankheitseinsicht zwar nicht mit Sicherheit erkannt werden, was auch das neuste Gutachten von Dr. med J._____ bestätigt (act. J.2 S.7). Jedoch scheint die Beschwerdeführerin dennoch behandlungswillig zu sein; auch dies be- zeugt der Gutachter (act. J.2. a.a.O.). Bezogen auf die Notwendigkeit einer fürsorge- rischen Unterbringung führt Dr. med J._____ sodann aus, dass eine Weiterführung der Sitzungen bei Dr. med. I._____ und bei der Psychotherapeutin L._____ die beste Therapie darstellen würde, da die Entstehung einer therapeutischen Beziehung wich- tiger als eine medikamentöse Behandlung sei und eine fürsorgerische Unterbringung in dieser Hinsicht gar Schaden anrichten könne (act. J.2. S. 7 f.). Schliesslich erach- tet weder die KESB eine in diesem Zeitpunkt bestehende Eigen- oder Fremdgefähr- dung als gegeben, noch lässt sich eine solche den sich in den Akten befindlichen Gutachten oder den von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahrnehmungsbe- richten entnehmen (vgl. etwa angefochtener Entscheid E. 2; act. J.2 S. 8; B.5; B.6; B.7; B.8; B.9; B.12; act. 41 KESB).

E. 3.2.4 Vor diesem Hintergrund erscheint eine fürsorgerische Unterbringung nicht nur ungeeignet, sondern gar kontraproduktiv, um der psychischen Störung der Be- schwerdeführerin zu begegnen. Auch wenn eine längerfristige Behandlung für eine Teilhabe am sozialen Leben förderlich wäre, könnte die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung

E. 3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung erkennen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid der KESB vom 14. September 2018 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist in- dessen darauf zu behaften, dass sie bereit ist, die ambulante Behandlung bei Dr. med. I._____ und der Psychotherapeutin L._____ fortzusetzen. 4. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtli- chen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwer- deführerin mit dem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung vollständig durchgedrungen ist. 4.1.1. Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gehen bei diesem Verfah- rensausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.1.2. Die Kosten des Verfahrensbeistandes sind im vorinstanzlichen Verfahren von der KESB in dem das Verfahren abschliessenden Entscheid festzulegen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsel/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 449a ZGB). Die KESB hätte somit unabhängig des Weiterzugs die Kosten des Verfahrensbeistands festlegen und entscheiden müssen, wer sie zu tragen hat, sodass dagegen ebenfalls die Beschwerde offen ge- standen wäre. Die KESB Nordbünden wird aus diesem Grund angewiesen, die Ent- schädigung des Verfahrensbeistandes für das Verfahren vor der KESB festzusetzen. 4.1.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Kosten für den Beizug von Rechts- anwältin lic. iur. Laura Oesch in der Höhe von CHF 3'139.70 geltend. Begründend

E. 4 / 15

E. 5 Die Kosten im Verfahren Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 4'417.— (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. B._____ von Fr. 2'417.—) festgesetzt und X._____ auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Sie muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

E. 7 / 15 Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendig- keit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang ver- ständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behand- lung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränken- de Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 8 / 15

E. 9 / 15 tung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ergibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheiden- de Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB).

E. 10 / 15 Leben zu ermöglichen. Die KESB führte diesbezüglich aus: "Vor diesem Hintergrund verunmöglicht der Umstand, eine fürsorgerische Unterbringung lediglich in Fällen akuter Selbstgefährdung in rein medizinischem Sinn zuzulassen, die Hilfe für sehr viele Betroffene. Damit werden nämlich nur zeitlich dringliche Behandlungen ermög- licht, langandauernde und schwerwiegende ohne zeitliche Dringlichkeit wie im vorlie- genden Fall nicht" (angefochtener Entscheid E. 2). Letzteres scheint die KESB auch nicht zu erblicken, hat sie doch für das Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ver- fügt (angefochtener Entscheid Disp. Ziff. 6), sodass die Beschwerdeführerin sich bis zur Rechtskraft des Entscheids in keiner Einrichtung untergebracht sehen muss.

E. 11 / 15 nicht bejaht werden. Die Ausführungen der KESB, wonach deswegen die Hilfe für Personen in zeitlich nicht dringlichen Fällen verwehrt sei, lassen ausser Acht, dass der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB) und eine Unterbringung nur als ultima ratio in Betracht fällt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062).

E. 12 / 15

führt sie aus, dass ihr erst der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur Oesch volle Einsicht

in die Akten des Verfahrens ermöglichte. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang

zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbeistand

vertreten wurde. Die Beziehung zwischen dem Verfahrensbeistand und der vertrete-

nen Person ist trotz dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses

grundsätzlich dem Privatrecht unterstellt und der Verfahrensbeistand verpflichtet

sich, mit der Partei ein anwaltliches Auftragsverhältnis einzugehen, mindestens in-

soweit er nicht gegen den Willen der betroffenen Person eingesetzt wird (Christoph

Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 449a ZGB). Für Letzteres bestehen vorlie-

gend keine Anhaltspunkte. Zwischen X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg

galten somit die Regeln des Anwaltsrechts (Unabhängigkeit etc.). Der Verfahrensbei-

stand war somit nicht Weisungsempfänger der KESB, sondern hatte in erster Linie

die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Es war zwar X._____ unbe-

nommen, eine weitere Rechtsvertreterin beizuziehen. Allerdings konnte sie nicht er-

warten, dass der Staat auch für diese Kosten einzustehen habe, solange sie nicht

nachweisen konnte, dass ihr Verfahrensbeistand in einer für sie wichtigen Angele-

genheit untätig war. Diesbezüglich lässt sich lediglich mit viel Wohlwollen die Auffas-

sung vertreten, dass der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch für die

Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin vertretbar war. Die

Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung, dass Dr. med.

B._____ ursächlich für die anfangs verwehrte Akteneinsicht war (Protokoll der Ver-

handlung, S. 3). Im Gutachten vom 23. August 2018 hält Dr. med. B._____ fest, dass

die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be-

handlungseinsicht als gegen sich gerichtet verstehen werde und es ihr Verfolgungs-

denken verstärke. Deshalb sei es sinnvoll, ihr die Einsicht erst zu gewähren, wenn

das wahnhafte Erleben ausreichend in den Hintergrund getreten und die Erkrankung

behandelt sei (act. 40 KESB, S. 19). Dass sich der Verfahrensbeistand unmittelbar

für das volle Akteneinsichtsrecht von X._____ eingesetzt hätte, lässt sich den Akten

nicht entnehmen (allerdings geht daraus auch nicht hervor, dass er eine diesbezügli-

che Intervention bei der KESB abgelehnt hätte). Endgegenkommenderweise lässt

sich aus diesen Gründen rechtfertigen, den Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur.

Oesch im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht zu entschädigen. In den vor-

instanzlichen Akten ist ein Akteneinsichtsgesuch mit dem Datum vom 10. September

2018 ersichtlich (act. 55 KESB). Wie weit dieses im Zusammenhang mit den zwei in

Frage kommenden Positionen in der Zwischenrechnung von RA lic. iur. Oesch steht,

ist allerdings nicht eruierbar ("Besprechung mit Klientschaft" vom 10./12. September

2018; act. B.14). Der Aufwand ist deshalb nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1

HV) und wird auf CHF 150.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

E. 13 / 15

Die KESB Nordbünden wird verpflichtet, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu

entrichten.

4.1.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem Entschädigungen für den Aufwand der

Psychotherapeutin L._____ (CHF 240.00) und der Psychiaterin Dr. med. M._____

(CHF 406.60) geltend. Diese Kosten seien ihr entstanden, weil sie durch das vorin-

stanzliche Verfahren derart belastet worden sei, dass sie habe Hilfe in Anspruch

nehmen müssen. Diese Entschädigungsbegehren sind nicht ausgewiesen. Die ver-

schiedenen psychiatrischen Gutachten stellten übereinstimmend fest, dass X._____

aufgrund ihres Schwächezustands behandlungsbedürftig ist und sie sich auch in der

Tat durch die Psychiaterin Dr. med. I._____ und die Psychotherapeutin L._____ be-

handeln liess. Dass das KESB-Verfahren eine zusätzliche Behandlungsbedürftigkeit

ausgelöst hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Anträge auf Entschädigung die-

ser Kosten sind aus diesem Grund abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zudem

darauf hinzuweisen, dass gegen ein widerrechtliches Handeln der KESB eine Ver-

antwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht werden müsste (Art. 454 ZGB).

4.2.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton

Graubünden und setzen sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und den

Gutachterkosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zusammen.

4.2.2. Für das Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Anspruch

auf eine aussergerichtliche Entschädigung. In der eingereichten Kostennote des Ver-

fahrensbeistands wird ein Total von CHF 4'320.00 zu einem Stundenansatz von CHF

240.00 errechnet, was einen Stundenaufwand von rund 18 Stunden ergibt (act. D.20)

Von diesem Zeitaufwand sind rund 3:30 Stunden nur für Kontakte mit der Beschwer-

deführerin aufgewendet worden. Zusätzlich dazu sind 12 Positionen in der Höhe von

insgesamt fast 13 Stunden aufgelistet, in denen der Verfahrensbeistand je mindes-

tens einen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte, was schätzungsweise insge-

samt rund 7:40 Stunden allein für Klientenkontakte ergibt. So viele Kontakte sind

zweifelslos unnötig, weswegen 4 Stunden vom Zeitaufwand abgezogen werden. Wei-

ter ist das halbstündige Studium des vorinstanzlichen Entscheides zu streichen, da

diese Position zum Aufwand vor der Vorinstanz gehört. Schliesslich kann für die Teil-

nahme an der Verhandlung und der Vor- und Nachbesprechung von dem geltend

gemachten Aufwand von zwei Stunden nur eine Stunde zugesprochen werden, zu-

mal die Hauptverhandlung nur rund 30 Minuten gedauert hat. Die Entschädigung des

Verfahrensbeistandes errechnet sich somit wie folgt:

Geltend gemachter Zeitaufwand

18:00

Stunden

Abzug für Klientenkontakte

./. 4:00

Stunden

E. 14 / 15 Abzug für Studium Entscheid KESB ./. 0:30 Stunden Abzug für Teilnahme Verhandlung ./. 1:00 Stunden Berücksichtigter Zeitaufwand 12:30 Stunden Honorar nach Zeitaufwand von 12:30 Stunden à CHF 240.00 CHF 3'000.00 Barauslagen 3 % CHF 90.00 CHF 3'090.00 Mehrwertsteuer 7.7 % CHF 237.95 Total CHF 3'327.95

E. 15 / 15 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die Entschädigung des Verfahrens- beistandes im Verfahren vor der KESB festzusetzen.
  4. Die KESB Nordbünden wird verpflichtet, X._____ eine Enschädigung von CHF 150.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für ihre Auslagen im Zu- sammenhang mit dem Beizug von Rechtsanwältin lic. liur. Laura Oesch zu entrichten.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Ge- richtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg wird für das Beschwerdeverfahren eine aus- sergerichtliche Entschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen.
  7. Die Anträge um Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin für den Aufwand der Psychotherapeutin L._____ und der Psychiaterin Dr. med. M._____ werden abgewiesen.
  8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  9. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Ref.: Chur, 22. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 134

30. Oktober 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schnyder und Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14. September 2018, mitgeteilt am 19. September 2018, in Sachen der Beschwerdefüh- rerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

2 / 15 I. Sachverhalt A. Am 15. Mai 2018 meldete A._____, Gemeindepräsidentin der Gemeinde O.1_____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB), dass X._____ in den letzten Tagen mehrmals bei ihr vorstellig geworden sei und dringend ärztliche Behandlung benötige (act. 2 KESB). B. Am 17. Mai und 27. Juni 2018 gingen bei der KESB auch von Seiten der Kan- tonspolizei Graubünden (KaPo) Gefährdungsmeldungen ein (act. 6 KESB). C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 orientierte die KESB X._____ über die Eröff- nung eines Abklärungsverfahrens und lud sie gleichzeitig zu einer ersten Bespre- chung ein (act. 12 KESB). D. In der Besprechung mit der KESB vom 02. Juli 2018 gab X._____ unter ande- rem zur Kenntnis, dass sie beobachtet werde, Geräte eingepflanzt bekommen und Gas-Injektionen erhalten habe (act. 13 KESB). E. An der Behördensitzung der KESB vom 15. August 2018 war Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg anwesend, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag, rückwirkend per 10. August 2018, zum Verfahrensbeistand von X._____ er- nannt wurde (act. 31 und 32 KESB). F. Im Anschluss an die Behördensitzung vom 15. August 2018 ordnete die KESB mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag eine ambulante Begutachtung von X._____ durch Dr. med. B._____ an (act. 30 KESB). G. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte der Verfahrensbeistand ein Arzt- zeugnis für X._____ ein, in dem Dr. med. C._____ bestätigte, dass X._____ vom 10. August bis 22. Oktober 2015 und vom 4. bis 18 April 2017 ihn insgesamt acht Mal konsultierte, er aber keine psychopathologischen Störungen habe feststellen können (act. 39 und 39.1 KESB). H. Am 22. August 2018 orientierte die Alpenvereinigung O.1_____ die KESB über den Ausschluss von X._____ aus dem Verein (act. 40 und 40.1 KESB). I. Das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. B._____ ging bei der KESB am 23. August 2018 ein (act. 41 KESB). Die Gutachterin kam darin zum Schluss, dass X._____ an einer wahnhaften Störung leide und eine fürsorgerische Unterbrin- gung angebracht wäre.

3 / 15 J. An der Behördensitzung vom 11. September 2018 nahmen X._____ und ihr Verfahrensbeistand teil. Anlässlich dieser Sitzung gab X._____ verschiedene Unter- lagen ab, darunter befand sich auch ein Schreiben von Rechtsanwältin Oesch vom

10. September 2018, in dem unter anderem die Absetzung des Verfahrensbeistan- des RA lic. iur. Reto Nigg und umfassende Akteneinsicht beantragt wurden (act. 55 und 56 KESB). K. Mit Schreiben vom 12. September reichte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg ein Gutachten von Dr. med. D._____ vom August 2015 ein und beantragte, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis X._____ sich betreffend Verfahrensbeistand und Kli- nik-Präferenz geäussert habe (act. 79 und 79.1 KESB). L. Am 13. September 2018 gingen bei der KESB die IV-Akten ein (act. 81 KESB). M. Im Ergänzungsschreiben vom 14. September 2018 zum Schreiben vom 12. September 2018 führte Rechtsanwalt lic. iur. Nigg unter anderem aus, X._____ wün- sche, dass er als Verfahrensbeistand abgesetzt werde, da er sich zu wenig für ihre Interessen einsetze. An seine Stelle soll Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch treten (act. 83 KESB). N. Darauf verfügte die KESB im Entscheid vom 14. September 2018, mitgeteilt am 19. September 2018, was folgt:

1. Der Verfahrensantrag betreffend Wechsel Verfahrensbeistand wird abge- wiesen.

2. X._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in die Akut- psychiatrie der E._____, umfassend die Stationen _____ und _____ der Klinik F._____ sowie die Station G._____ der Klinik H._____, untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB).

3. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Nordbünden (Art. 428 Abs. 1 ZGB). b. Die Leitung der E._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 22. Februar 2019 (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB).

4. Der Sozialdienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird ersucht, der KESB Nordbünden zu melden, falls während des Aufenthalts von X._____ in den Kliniken der E._____ eine Vertretungsbeistandschaft zur Besorgung ihrer Angelegenheiten notwendig sein sollte.

4 / 15

5. Die Kosten im Verfahren Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 4'417.— (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. B._____ von Fr. 2'417.—) festgesetzt und X._____ auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Sie muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

7. (Mitteilung) O. Gegen diesen Entscheid reichte X._____, immer noch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren ein:

1. Der Entscheid vom 14./19. September 2018 sei, mit Ausnahme von Dispo- sitiv-Ziffer 1 (Abweisung des Verfahrensantrags betreffend Wechsel Ver- fahrensbeistand), aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. P. Am 01. Oktober 2018 überbrachte auch X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben, indem sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 14. September 2018 begehrte. Q. Als Ergänzung zur Beschwerde vom 28. September 2018 reichte Rechtsan- walt lic. iur. Reto Nigg am 4. Oktober 2018 ein Schreiben ein, dem er die Beurteilung von Dr. med. I._____ bezüglich Fremd- und Selbstgefährdung beilegte (act. B.12). R. Die am 05. Oktober 2018 unter Beilage der Verfahrensakten persönlich über- brachte Beschwerdeantwort der KESB mit Datum vom 4. Oktober 2018 enthielt das folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. S. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2018 wurde Dr. med J._____ um ein Gutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorge- rischen Unterbringung von X._____ sowie über deren Eigen- und Drittgefährdung ersucht. Das Kurzgutachten ging beim Gericht am 16. Oktober 2018 ein (act. J.2). T. Am 15. und 16. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg noch- mals zwei Ergänzungsschreiben zur Beschwerde vom 28. September 2018 ein. U. Am 22. Oktober 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Bezüglich der richterlichen Be-

5 / 15 fragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 18. September 2018 (nach- folgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durch- geführten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv dem Verfahrensbeistand noch gleichentags überreicht. V. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befra- gung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbeson- dere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwer- defrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im Vorlie- genden ist die Beschwerdeschrift von der vom Entscheid betroffenen Person erho- ben worden. Datiert vom 28. September 2018 ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 14. September 2018, mitgeteilt am 19. September 2018, auch form- und fristge- recht eingereicht worden, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar (Art. 450 ff. ZGB). Von Bedeutung ist dabei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit den verfah- rensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die per- sönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abwei- chende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veranker-

6 / 15 te uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gut- achtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfah- ren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Da das von der KESB bei Dr. med. B._____ eingeholte Gutachten vom 23. August 2018 datiert und somit den Zustand der Be- schwerdeführerin vor rund zwei Monaten erfasst, fehlt es dieser Expertise an der er- forderlichen Aktualität. Gerade bei fürsorgerischen Unterbringungen ist es aber not- wendig, dass die Begutachtung zeitnah am Zeitpunkt des Entscheides erfolgt. Mit dem Kurzgutachten vom 16. Oktober 2018 von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 11. Okto- ber 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorgabe Genüge getan. 2.3. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgeri- sche Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umge- bung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Er- wachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Mass- nahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

7 / 15 Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendig- keit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang ver- ständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behand- lung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränken- de Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig machen. 3.1.1. Gestützt auf die verschiedenen Gefährdungsmeldungen bestand für die KESB der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, da sie unter anderem behauptete, sie werde verfolgt und habe Angst, vergiftet zu wer- den (angefochtener Entscheid E. 2). Auch in der Besprechung vom 02. Juli 2018 ha- be die Beschwerdeführerin der KESB etwa zur Kenntnis gegeben, dass sie beobach- tet werde, Geräte eingepflanzt bekommen und Gas-Injektionen erhalten habe (act. 13 KESB). Das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. August 2018 bestätigte den Verdacht, indem eine schwergradige wahnhafte Störung diagnostiziert wurde (act. 41 KESB). Aus den Erwägungen der KESB geht hervor, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. K._____, datiert vom 08. August 2017, die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung ebenfalls als gerechtfertigt darstellt (angefochtener Entscheid E. 2; act. 81 KESB). 3.1.2. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu erkennen, die Diagnose einer wahnhaften Störung sei von jedem Gutachter nur übernommen worden. In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2018 macht sie geltend, dass etwa Dr. med. C._____, welcher mit der Beschwerdeführerin acht Mal Konsultationen durchgeführt habe, in seiner Beurteilung vom 20. April 2017 zum Schluss gekommen sei, bei der Beschwerdeführerin seien keine Anzeichen einer krankhaften psychopathologischen Störung feststellbar (act. B.4).

8 / 15 3.1.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum Urteilszeitpunkt nebst den eben ge- nannten Gutachten von Dr. med. K._____ und von Dr. med. B._____, auch das neuste Kurzgutachten von Dr. med. J._____, datiert vom 16. Oktober 2018, dem Kantonsgericht von Graubünden als Entscheidungsgrundlage dient. In diesem Gut- achten bestätigt Dr. med. J._____, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaf- ten Störung (ICD-10 F22.0) leidet (act. J.2). Der Gutachter konnte anlässlich der Un- tersuchung vom 11. Oktober 2018 denn auch "Wahnwahrnehmungen, Wahnstim- mung und Beeinflussungswahnideen" feststellen, wenn auch weniger ausgeprägt als es in den anamnestischen Daten ersichtlich sei (act. J.2 S. 5 f.). Da sich die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Untersuchungen (fremde Autos, Diebstähle, "Geschlechtsprobleme"; vgl. act. J.2 a.a.O.) mit den Äusserungen ge- genüber der KESB decken, gibt es keine Hinweise, die an der Diagnose zweifeln liessen. Insofern liegt bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung als Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor. 3.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behand- lung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem ge- wissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit wel- cher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestell- ten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unter- bringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwor-

9 / 15 tung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ergibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheiden- de Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 3.2.1. In der Beschwerde vom 28. September 2018 stellt sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht – entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ – vorhanden sei. Dies zeige auch der Um- stand, dass inzwischen ein Erstgespräch mit der Fachpsychologin L._____ stattge- funden habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 weist sie zudem darauf hin, dass auch ein in der Beschwerde erwähnter Termin mit der Psychiaterin Dr. med. I._____ inzwischen wahrgenommen wurde. Weiter sei eine fürsorgerische Unterbringung kaum erforderlich, auch Dr. med. K._____ habe eine ambulante Behandlung als durchführbar erachtet. Gleichzeitig weise gar Dr. med. B._____ auf das Risiko hin, dass eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin diese traumatisieren könne. Schliesslich liessen sich keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung finden. Aus der Begründung von Dr. med. B._____, wonach eine "Gefährdung durch eine Gegenaggression der Gesellschaft" bestehe, könne jedenfalls keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdge- fährdung abgeleitet werden. 3.2.2. Die KESB hingegen sieht die vom Gutachten von Dr. med. K._____ abwei- chende Folgerung im Gutachten von Dr. med. B._____, wonach es keine Alternative zu einer stationären Behandlung gäbe, darin begründet, dass Dr. med. B._____ zu- sätzlich schwergradige Denkstörungen und eine starre Gefühlslage attestiere. Dies deute auf eine Verschlechterung der medizinischen Symptomatik im letzten Jahr. Bezüglich der Eigen- und Fremdgefährdung führt die KESB zum einen aus, dass oh- ne Zwangseinweisung und Medikation eine erhebliche Belastung von Angehörigen und Dritten drohe, etwa durch verbale Aggression oder ungerechtfertigte Strafanzei- gen. Zum anderen sei es vom Gesetzgeber beabsichtigt, auch chronisch Kranken eine Behandlung zukommen zu lassen und ihnen damit die Teilhabe am sozialen

10 / 15 Leben zu ermöglichen. Die KESB führte diesbezüglich aus: "Vor diesem Hintergrund verunmöglicht der Umstand, eine fürsorgerische Unterbringung lediglich in Fällen akuter Selbstgefährdung in rein medizinischem Sinn zuzulassen, die Hilfe für sehr viele Betroffene. Damit werden nämlich nur zeitlich dringliche Behandlungen ermög- licht, langandauernde und schwerwiegende ohne zeitliche Dringlichkeit wie im vorlie- genden Fall nicht" (angefochtener Entscheid E. 2). Letzteres scheint die KESB auch nicht zu erblicken, hat sie doch für das Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung ver- fügt (angefochtener Entscheid Disp. Ziff. 6), sodass die Beschwerdeführerin sich bis zur Rechtskraft des Entscheids in keiner Einrichtung untergebracht sehen muss. 3.2.3. Was die Krankheits- und Behandlungseinsicht betrifft, hat die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass sie schon jetzt in der Behandlung bei Frau Dr. med. I._____ und bei der Psychothera- peutin L._____ sei, um die Krankheitsgeschichte aufzuarbeiten und die Krankheits- symptome zu eliminieren. Sie bestätigt zudem, dass sie nach einer allfälligen Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung sich weiterhin in eine entsprechende Be- handlung begeben würde (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2 f.). Mit Blick auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Gefährdungsmeldung nur eine Überreaktion gewesen sei und die Gutachter jeweils von einander abgeschrie- ben hätten, kann eine Krankheitseinsicht zwar nicht mit Sicherheit erkannt werden, was auch das neuste Gutachten von Dr. med J._____ bestätigt (act. J.2 S.7). Jedoch scheint die Beschwerdeführerin dennoch behandlungswillig zu sein; auch dies be- zeugt der Gutachter (act. J.2. a.a.O.). Bezogen auf die Notwendigkeit einer fürsorge- rischen Unterbringung führt Dr. med J._____ sodann aus, dass eine Weiterführung der Sitzungen bei Dr. med. I._____ und bei der Psychotherapeutin L._____ die beste Therapie darstellen würde, da die Entstehung einer therapeutischen Beziehung wich- tiger als eine medikamentöse Behandlung sei und eine fürsorgerische Unterbringung in dieser Hinsicht gar Schaden anrichten könne (act. J.2. S. 7 f.). Schliesslich erach- tet weder die KESB eine in diesem Zeitpunkt bestehende Eigen- oder Fremdgefähr- dung als gegeben, noch lässt sich eine solche den sich in den Akten befindlichen Gutachten oder den von der Beschwerdeführerin eingereichten Wahrnehmungsbe- richten entnehmen (vgl. etwa angefochtener Entscheid E. 2; act. J.2 S. 8; B.5; B.6; B.7; B.8; B.9; B.12; act. 41 KESB). 3.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine fürsorgerische Unterbringung nicht nur ungeeignet, sondern gar kontraproduktiv, um der psychischen Störung der Be- schwerdeführerin zu begegnen. Auch wenn eine längerfristige Behandlung für eine Teilhabe am sozialen Leben förderlich wäre, könnte die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der fehlenden Selbst- und Fremdgefährdung

11 / 15 nicht bejaht werden. Die Ausführungen der KESB, wonach deswegen die Hilfe für Personen in zeitlich nicht dringlichen Fällen verwehrt sei, lassen ausser Acht, dass der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB) und eine Unterbringung nur als ultima ratio in Betracht fällt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). 3.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung erkennen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid der KESB vom 14. September 2018 ist demnach aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist in- dessen darauf zu behaften, dass sie bereit ist, die ambulante Behandlung bei Dr. med. I._____ und der Psychotherapeutin L._____ fortzusetzen. 4. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtli- chen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Be- stimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwer- deführerin mit dem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung vollständig durchgedrungen ist. 4.1.1. Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gehen bei diesem Verfah- rensausgang zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.1.2. Die Kosten des Verfahrensbeistandes sind im vorinstanzlichen Verfahren von der KESB in dem das Verfahren abschliessenden Entscheid festzulegen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsel/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 449a ZGB). Die KESB hätte somit unabhängig des Weiterzugs die Kosten des Verfahrensbeistands festlegen und entscheiden müssen, wer sie zu tragen hat, sodass dagegen ebenfalls die Beschwerde offen ge- standen wäre. Die KESB Nordbünden wird aus diesem Grund angewiesen, die Ent- schädigung des Verfahrensbeistandes für das Verfahren vor der KESB festzusetzen. 4.1.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Kosten für den Beizug von Rechts- anwältin lic. iur. Laura Oesch in der Höhe von CHF 3'139.70 geltend. Begründend

12 / 15 führt sie aus, dass ihr erst der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur Oesch volle Einsicht in die Akten des Verfahrens ermöglichte. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbeistand vertreten wurde. Die Beziehung zwischen dem Verfahrensbeistand und der vertrete- nen Person ist trotz dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses grundsätzlich dem Privatrecht unterstellt und der Verfahrensbeistand verpflichtet sich, mit der Partei ein anwaltliches Auftragsverhältnis einzugehen, mindestens in- soweit er nicht gegen den Willen der betroffenen Person eingesetzt wird (Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 449a ZGB). Für Letzteres bestehen vorlie- gend keine Anhaltspunkte. Zwischen X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg galten somit die Regeln des Anwaltsrechts (Unabhängigkeit etc.). Der Verfahrensbei- stand war somit nicht Weisungsempfänger der KESB, sondern hatte in erster Linie die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Es war zwar X._____ unbe- nommen, eine weitere Rechtsvertreterin beizuziehen. Allerdings konnte sie nicht er- warten, dass der Staat auch für diese Kosten einzustehen habe, solange sie nicht nachweisen konnte, dass ihr Verfahrensbeistand in einer für sie wichtigen Angele- genheit untätig war. Diesbezüglich lässt sich lediglich mit viel Wohlwollen die Auffas- sung vertreten, dass der Beizug von Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin vertretbar war. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Hauptverhandlung, dass Dr. med. B._____ ursächlich für die anfangs verwehrte Akteneinsicht war (Protokoll der Ver- handlung, S. 3). Im Gutachten vom 23. August 2018 hält Dr. med. B._____ fest, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht als gegen sich gerichtet verstehen werde und es ihr Verfolgungs- denken verstärke. Deshalb sei es sinnvoll, ihr die Einsicht erst zu gewähren, wenn das wahnhafte Erleben ausreichend in den Hintergrund getreten und die Erkrankung behandelt sei (act. 40 KESB, S. 19). Dass sich der Verfahrensbeistand unmittelbar für das volle Akteneinsichtsrecht von X._____ eingesetzt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (allerdings geht daraus auch nicht hervor, dass er eine diesbezügli- che Intervention bei der KESB abgelehnt hätte). Endgegenkommenderweise lässt sich aus diesen Gründen rechtfertigen, den Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur. Oesch im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht zu entschädigen. In den vor- instanzlichen Akten ist ein Akteneinsichtsgesuch mit dem Datum vom 10. September 2018 ersichtlich (act. 55 KESB). Wie weit dieses im Zusammenhang mit den zwei in Frage kommenden Positionen in der Zwischenrechnung von RA lic. iur. Oesch steht, ist allerdings nicht eruierbar ("Besprechung mit Klientschaft" vom 10./12. September 2018; act. B.14). Der Aufwand ist deshalb nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV) und wird auf CHF 150.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

13 / 15 Die KESB Nordbünden wird verpflichtet, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten. 4.1.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem Entschädigungen für den Aufwand der Psychotherapeutin L._____ (CHF 240.00) und der Psychiaterin Dr. med. M._____ (CHF 406.60) geltend. Diese Kosten seien ihr entstanden, weil sie durch das vorin- stanzliche Verfahren derart belastet worden sei, dass sie habe Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese Entschädigungsbegehren sind nicht ausgewiesen. Die ver- schiedenen psychiatrischen Gutachten stellten übereinstimmend fest, dass X._____ aufgrund ihres Schwächezustands behandlungsbedürftig ist und sie sich auch in der Tat durch die Psychiaterin Dr. med. I._____ und die Psychotherapeutin L._____ be- handeln liess. Dass das KESB-Verfahren eine zusätzliche Behandlungsbedürftigkeit ausgelöst hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Anträge auf Entschädigung die- ser Kosten sind aus diesem Grund abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass gegen ein widerrechtliches Handeln der KESB eine Ver- antwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht werden müsste (Art. 454 ZGB). 4.2.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden und setzen sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und den Gutachterkosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zusammen. 4.2.2. Für das Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. In der eingereichten Kostennote des Ver- fahrensbeistands wird ein Total von CHF 4'320.00 zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 errechnet, was einen Stundenaufwand von rund 18 Stunden ergibt (act. D.20) Von diesem Zeitaufwand sind rund 3:30 Stunden nur für Kontakte mit der Beschwer- deführerin aufgewendet worden. Zusätzlich dazu sind 12 Positionen in der Höhe von insgesamt fast 13 Stunden aufgelistet, in denen der Verfahrensbeistand je mindes- tens einen Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte, was schätzungsweise insge- samt rund 7:40 Stunden allein für Klientenkontakte ergibt. So viele Kontakte sind zweifelslos unnötig, weswegen 4 Stunden vom Zeitaufwand abgezogen werden. Wei- ter ist das halbstündige Studium des vorinstanzlichen Entscheides zu streichen, da diese Position zum Aufwand vor der Vorinstanz gehört. Schliesslich kann für die Teil- nahme an der Verhandlung und der Vor- und Nachbesprechung von dem geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden nur eine Stunde zugesprochen werden, zu- mal die Hauptverhandlung nur rund 30 Minuten gedauert hat. Die Entschädigung des Verfahrensbeistandes errechnet sich somit wie folgt: Geltend gemachter Zeitaufwand 18:00 Stunden Abzug für Klientenkontakte ./. 4:00 Stunden

14 / 15 Abzug für Studium Entscheid KESB ./. 0:30 Stunden Abzug für Teilnahme Verhandlung ./. 1:00 Stunden Berücksichtigter Zeitaufwand 12:30 Stunden Honorar nach Zeitaufwand von 12:30 Stunden à CHF 240.00 CHF 3'000.00 Barauslagen 3 % CHF 90.00 CHF 3'090.00 Mehrwertsteuer 7.7 % CHF 237.95 Total CHF 3'327.95

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden von CHF 4'417.00 (inklusive Gutachterkosten Dr. med. B._____ von CHF 2'417.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die Entschädigung des Verfahrens- beistandes im Verfahren vor der KESB festzusetzen. 4. Die KESB Nordbünden wird verpflichtet, X._____ eine Enschädigung von CHF 150.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für ihre Auslagen im Zu- sammenhang mit dem Beizug von Rechtsanwältin lic. liur. Laura Oesch zu entrichten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Ge- richtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg wird für das Beschwerdeverfahren eine aus- sergerichtliche Entschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen. 7. Die Anträge um Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin für den Aufwand der Psychotherapeutin L._____ und der Psychiaterin Dr. med. M._____ werden abgewiesen. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an: